Vermietungseinkünfte werden besteuert, aber vorher darfst du nahezu alles abziehen, was das Objekt kostet: Zinsen, Abschreibung, Verwaltung, Instandhaltung. Bei hohem Steuersatz macht das einen spürbaren Unterschied.
Steuerlich zählt bei einer vermieteten Immobilie nicht die Miete, die auf dein Konto kommt, sondern das, was nach Abzug aller Kosten übrig bleibt: die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Sie werden mit deinem persönlichen Steuersatz versteuert und in der Anlage V der Einkommensteuererklärung erfasst.
In den ersten Jahren einer finanzierten Kapitalanlage sind die abziehbaren Kosten häufig höher als die Mieteinnahmen, vor allem wegen der Zinsen und der Abschreibung. Das steuerliche Ergebnis ist dann negativ. Dieser Verlust mindert dein übriges zu versteuerndes Einkommen, du zahlst also insgesamt weniger Steuern. Je höher dein Grenzsteuersatz, desto stärker wirkt dieser Effekt.
Die Absetzung für Abnutzung ist der interessanteste Posten, weil ihr kein Zahlungsabfluss gegenübersteht. Der Gesetzgeber unterstellt, dass sich ein Gebäude über die Jahre abnutzt, und lässt dich dafür jährlich einen Prozentsatz des Gebäudewerts absetzen:
| Fall | AfA-Satz p. a. | Abschreibungsdauer |
|---|---|---|
| Gebäude Baujahr ab 1925 | 2 % | 50 Jahre |
| Gebäude Baujahr vor 1925 | 2,5 % | 40 Jahre |
| Neubau, Fertigstellung ab 2023 | 3 % | 33 Jahre |
Wichtig: Abgeschrieben wird nur das Gebäude, nicht der Grund und Boden, denn Boden nutzt sich nicht ab. Der Kaufpreis muss also aufgeteilt werden. Als Faustwert werden oft rund 80 % dem Gebäude zugeordnet, die tatsächliche Aufteilung hängt aber von Bodenrichtwert und Lage ab und wird vom Finanzamt geprüft. In städtischen Toplagen kann der Bodenanteil deutlich höher liegen, was die AfA schmälert.
Beispiel: 250.000 € Kaufpreis, davon 80 % Gebäudeanteil, 2 % AfA. Das ergibt 4.000 € pro Jahr, die dein steuerliches Ergebnis mindern, ohne dass ein Euro dein Konto verlässt. Unverbindliche Modellrechnung.
Ein Punkt, an dem Kapitalanleger regelmäßig stolpern: Wenn du in den ersten drei Jahren nach dem Kauf Instandsetzungsmaßnahmen durchführst, deren Netto-Kosten 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen, gelten sie steuerlich als anschaffungsnahe Herstellungskosten. Sie sind dann nicht sofort absetzbar, sondern müssen über die Restnutzungsdauer abgeschrieben werden.
Veräußerst du eine im Privatvermögen gehaltene, vermietete Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf, ist der Gewinn als privates Veräußerungsgeschäft grundsätzlich steuerpflichtig, und zwar mit deinem persönlichen Steuersatz. Nach Ablauf der zehn Jahre ist er grundsätzlich steuerfrei.
Gerechnet wird taggenau ab Notartermin. Das ist einer der Gründe, warum diese Anlageklasse auf lange Haltedauer ausgelegt ist. Bei mehreren Verkäufen innerhalb kurzer Zeit kann zudem gewerblicher Grundstückshandel unterstellt werden, mit deutlich anderen steuerlichen Folgen. Auch das gehört in die Beratung.
Objekt für 250.000 €, Darlehen 215.000 € zu 3,6 %, Jahresmiete 12.600 €, nicht umlagefähige Kosten 840 €, AfA 4.000 €, persönlicher Steuersatz 40 %.
| Position | Betrag pro Jahr |
|---|---|
| Mieteinnahmen | +12.600 € |
| Schuldzinsen | −7.740 € |
| Nicht umlagefähige Kosten | −840 € |
| AfA | −4.000 € |
| Steuerliches Ergebnis | rund +20 € |
In diesem Beispiel ist das steuerliche Ergebnis nahezu null, es fällt also praktisch keine zusätzliche Steuer auf die Mieteinnahmen an, obwohl 12.600 € Miete geflossen sind. Wäre die Finanzierung höher oder die AfA größer, entstünde ein Verlust, der dein übriges Einkommen mindert. Unverbindliche Modellrechnung, tatsächliche Ergebnisse können abweichen.
Standardmäßig mit dem Steuerbescheid für das jeweilige Jahr. Auf Antrag kann ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden, dann wirkt die Entlastung monatlich. Ob sich das lohnt, klärt dein Steuerberater.
Dann entfällt die Vermietung und damit die Absetzbarkeit von Zinsen, AfA und Kosten. Kapitalanlage und Eigennutzung sind steuerlich zwei verschiedene Welten. Unser Portfolio ist auf Vermietung ausgelegt.
Vorgeschrieben ist er nicht, empfehlenswert ab der ersten Vermietung schon. Die Anlage V allein ist machbar. Gestaltungsfragen wie die Gebäudeaufteilung, größere Instandhaltungen oder die 15-Prozent-Grenze sind aber Beraterthemen, bei denen Fehler teuer werden.
Nicht sofort. Grunderwerbsteuer, Notar und Grundbuch gehören zu den Anschaffungskosten und werden anteilig über die AfA berücksichtigt, soweit sie auf das Gebäude entfallen.
Die Grundsteuer ist grundsätzlich auf den Mieter umlagefähig, sofern der Mietvertrag das vorsieht. Sie taucht dann in der Betriebskostenabrechnung auf und belastet dich wirtschaftlich nicht.
Fünf Fragen, 60 Sekunden. Danach meldet sich dein persönlicher Ansprechpartner innerhalb von 24 Stunden (werktags).
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